Statuten der FDP Frauen Aargau vom 27. Mai 2003
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Unter dem Namen FDP Frauen Aargau besteht eine Dachorganisation der freisinnigen Frauenorganisationen des Kantons Aargau als Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Aarau.
Die FDP Frauen Aargau bezwecken Rechte, Stellung und Interessen der freisinnigen Frauen des Kantons Aargau innerhalb der FDP Frauen Schweiz, der FDP Aargau und der FDP Schweiz sowie nach aussen wirksam zu vertreten.
Sie haben insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Fraueninteressen zu wahren und die Bestrebungen der Frau in beruflichen, sozialen und öffentlichen Belangen zu fördern;
b) das liberale Gedankengut zu vertreten;
c) die Interessen der freisinnigen Frauen im Kanton Aargau bei den FDP Frauen Schweiz, deren Kommissionen, Ausschüssen und Arbeitsgruppen zu vertreten;
d) die freisinnigen Frauen im Kanton Aargau nach aussen zu vertreten und Stellungnahmen zu Wahlen und Abstimmungen abzugeben;
e) Beziehungen zwischen den freisinnigen Frauen und den freisinnigen Parlamentarierinnen und Behördenvertreterinnen sicherzustellen;
f) Frauen bei der Arbeit in Partei und Öffentlichkeit zu unterstützen und zu fördern.
Aktivmitglieder der FDP Frauen Aargau sind
a) Freisinnige Frauenorganisationen des Kantons Aargau als Kollektivmitglieder und
b) Frauen als Einzelmitglieder.
Die Passivmitgliedschaft steht Männern offen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht
Den Aktivmitgliedern steht das Stimmrecht wie folgt zu:
a) Kollektivmitglieder üben ihr Stimmrecht durch ihre Delegierten aus, jede Delegierte hat eine Stimme. Kollektivmitglieder mit bis zu 100 Mitgliedern haben 3 Delegiertenstimmen, diejenigen mit über 100 Mitgliedern haben 6 Delegiertenstimmen.
b) Einzelmitglieder stimmen mit einer Stimme
c) von Amtes wegen die Mitglieder der Präsidentinnenkonferenz (Ziff. B15).
Freisinnige Frauenorganisationen des Kantons Aargau sind selbstständig und werden durch Mitteilung ihrer Gründung bzw. Beitrittserklärung an die Präsidentinnenkonferenz Mitglied der FDP Frauen Aargau.
Einzelmitglieder haben bei der Präsidentin schriftlich ein Aufnahmegesuch einzureichen. Die Präsidentinnenkonferenz entscheidet durch einfache Mehrheit.
Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Kündigung auf Jahresende durch Einhaltung einer Frist von drei Monaten.
Organe der FDP Frauen Aargau sind:
a) die Delegiertenversammlung
b) die Präsidentinnenkonferenz
c) die Präsidentin
d) die Kontrollstelle
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ der FDP Frauen Aargau. Sie besteht aus Delegierten der angeschlossenen Frauenorganisationen und den Einzelmitgliedern.
Der Delegiertenversammlung gehören von Amtes wegen mit Stimmrecht die Mitglieder der Präsidentinnenkonferenz an.
Die Delegiertenversammlung tritt jährlich mindestens einmal zusammen oder so oft es die Geschäfte erfordern. Die Jahresgeschäfte sind in jedem Frühjahr zu behandeln.
Die Einberufung der Delegiertenversammlung erfolgt auf Beschluss der Präsidentinnenkonferenz oder wenn dies mindestens drei Kollektivmitglieder oder 10 Einzelmitglieder verlangen.
a) Wahl der Präsidentin und der Rechnungsrevisorinnen;
b) Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung, Bericht der Kontrollstelle sowie Entlastung der Präsidentinnenkonferenz;
c) Genehmigung des Budgets;
d) Festsetzung der Mitgliederbeiträge;
e) Ausschluss von Mitgliedern aus wichtigen Gründen;
f) Stellungnahme zu grundsätzlichen, die Frauen betreffenden politischen Fragen;
g) Beschluss über den Beitritt oder Austritt aus Organisationen;
h) Beschlussfassung über zu ergreifende Referenden oder Initiativen;
i) Statutenrevision;
j) Auflösung der FDP Frauen Aargau.
Die Delegiertenversammlung wird von der Präsidentin unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen, mit Bekanntgabe der Traktanden, schriftlich eingeladen.
Vorschläge und Anträge, die an einer Delegiertenversammlung traktandiert werden sollen, sind von den Mitgliedern spätestens sechs Wochen im Voraus schriftlich der Präsidentin einzureichen.
Die Delegiertenversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr. Sämtliche von der DV gefällten Beschlüsse sind von der Aktuarin in einem Beschlussprotokoll festzuhalten.
Die Präsidentinnenkonferenz besteht aus den Präsidentinnen der freisinnigen Frauenorganisationen, die Kollektivmitglieder der FDP Frauen Aargau sind, der Präsidentin sowie den weiblichen kantonalen und eidgenössischen Legislativ- und Exekutivmitgliedern von Amtes wegen. Die Präsidentin der FDP Frauen Aargau hat den Vorsitz. Im Übrigen konstituiert sich die Präsidentinnenkonferenz selbst.
Die Präsidentinnenkonferenz tritt mindestens zweimal jährlich zusammen oder so oft es die Geschäfte erfordern. Die Einberufung der Präsidentinnenkonferenz erfolgt auf Beschluss der Präsidentin oder wenn es mindestens drei Präsidentinnen verlangen durch die Präsidentin.
Die Präsidentinnenkonferenz diskutiert grundlegende Fragen und Standpunkte der FDP Frauen Aargau und fasst Parolen.
Die Präsidentinnen können sich durch ein Vorstandsmitglied vertreten lassen. Bei einer Abstimmung entscheidet das einfache Mehr der Anwesenden. Für die Beschlussfähigkeit müssen fünf stimmberechtigte Mitglieder anwesend sein.
Die Aktuarin führt über die Geschäfte der Präsidentinnenkonferenz das Protokoll.
Der Präsidentin obliegen sämtliche Aufgaben, soweit sie nicht anderen Organen vorbehalten sind. Insbesondere übernimmt sie
a) die operative Führung der FDP Frauen Aargau;
b) die Vertretung der FDP Frauen Aargau nach aussen;
c) die Vertretung der FDP Frauen Aargau in der FDP Frauen Schweiz;
d) die Vorbereitung der Delegiertenversammlung und der Präsidentinnenkonferenz;
e) Erstellung des Budgets.
Die Amtszeit der Präsidentin ist auf zwei Amtsperioden (8 Jahre) beschränkt.
Die Kontrollstelle besteht aus 2 Revisorinnen. Sie prüft die Jahresrechnung und stellt der Delegiertenversammlung Antrag über die Annahme der Jahresrechnung und die Entlastung der Präsidentinnenkonferenz.
Die Revisorinnen werden auf Antrag der Präsidentinnenkonferenz für eine Amtsdauer von 4 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Einnahmen der FDP Frauen Aargau bestehen aus den Beiträgen der Kollektivmitglieder, die im Anhang definiert sind (bis zu einem Maximalbetrag von Fr. 100.--), den Einzelmitgliederbeiträgen und freiwilligen Zuwendungen.
Für die Schulden der FDP Frauen Aargau haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Vereinsmitglieder ist ausgeschlossen.
Die Präsidentinnenkonferenz legt die Unterschriftenregelung fest.
Für eine Statutenrevision ist die Delegiertenversammlung zuständig. Statutenänderungen können nur mit Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
Die Auflösung der FDP Frauen Aargau kann nur an einer Delegiertenversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es einer Zweidrittelsmehrheit der abgegebenen Stimmen.
Ein allfällig vorhandenes Vermögen soll den FDP Kollektivmitgliedern der FDP Frauen Aargau zukommen.
Die vorliegenden Statuten sind von der Gründungsversammlung vom 27. Mai 2003 genehmigt worden. Sie treten sofort in Kraft.
Aarau/Bremgarten 27. Mai 2003
Die Präsidentin: (Vally Stäger)
Die Protokollführerin: (Sibylle Pfisterer)