FDP.Die Liberalen Frauen Aargau

FDP. Die Liberalen
PLR. Les Libéraux-Radicaux

Statuten der FDP Frauen Bezirke Aarau und Lenzburg

vom 10. November 2003, zum Herunterladen

Freisinnige Frauen Bezirke Aarau und Lenzburg

Statuten vom 10. November 2003

 

1. Zweck und Tätigkeit

 

Art. 1

Die Freisinnigen Frauen Bezirke Aarau und Lenzburg bilden einen Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Aarau. Sie sind eine Vereinigung von Schweizerinnen freisinniger Weltanschauung.

Art. 2

Die Freisinnigen Frauen Bezirke Aarau und Lenzburg bilden eine Sektion der Freisinnigdemokratischen Volkspartei der Bezirke Aarau sowie Lenzburg und haben die Rechte einer Ortspartei. Sie gehören damit der Freisinnig-demokratischen Partei des Kantons Aargau und der Freisinnigdemokratischen Partei der Schweiz an.

Art. 3

Die Vereinigung hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Durch Veranstaltungen politischer, kultureller und sozialer Art mit Wesen und Aufgaben des schweizerischen Staates vertraut zu machen, wie auch mit den Grundgedanken und Richtlinien freisinniger Politik.

  • Gewinnung der Frauen für die Arbeit in Partei und Öffentlichkeit.
  • Unterstützung von freisinnigen Frauen in öffentlichen Ämtern, Kommissionen und Ausschüssen.
  • Sie befasst sich mit aktuellen Tagesfragen und nimmt Stellung zu Wahlen und Abstimmungen.
  • Sie setzt sich ein für den Vollzug von Art. 8 Abs. 3 BV.

Art. 4

Die freisinnigen Frauen Bezirke Aarau und Lenzburg, können zuhanden der Bezirksparteien, der Geschäftsleitung der Freisinnigen Kantonalpartei und des kantonalen Parteitages Anträge stellen.

 

2. Mitgliedschaft

 

Art. 5

Die Freisinnigen Frauen Bezirke Aarau und Lenzburg bilden eine selbständige Organisation. Schweizerinnen können vom zurückgelegten 18. Altersjahr an der Organisation angehören. Der Austritt muss 2 Wochen vor der Generalversammlung schriftlich mitgeteilt werden.

Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss (Zweidrittelmehrheit) ausgeschlossen werden, wenn seine Mitgliedschaft die Interessen oder das Ansehen der Freisinnigen Frauen Bezirke Aarau und Lenzburg verletzt oder gefährdet oder wenn es trotz Mahnung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Ein ausgeschlossenes Mitglied hat als Rekursmöglichkeit den Weiterzug an die Generalversammlung. Die Generalversammlung entscheidet endgültig mit Mehrheitsbeschluss.

Art. 5a

Ein Mitglied der Freisinnigen Frauen Bezirke Aarau und Lenzburg, das sich in Ausbildung befindet, bereits Mitglied der JFDP ist und dort den Mitgliederbeitrag leistet, ist bis zum 25. Altersjahr vom Mitgliederbeitrag bei den Freisinnigen Frauen Bezirke Aarau und Lenzburg befreit.

 

3. Organisation

 

Art. 6

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Freisinnigen Frauen Bezirke Aarau und Lenzburg. Sie wird vom Vorstand oder auf Verlangen von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Traktanden einberufen. Der Vorstand gibt Ort und Datum der Mitgliederversammlung spätestens 4 Wochen vorher bekannt. Anträge von Mitgliedern sind bis spätestens 6 Wochen vor der Versammlung schriftlich an die Präsidentin zu richten.

Art. 7

Die Mitgliederversammlung tritt einmal jährlich im Herbst als Generalversammlung zusammen. Sie beschliesst insbesondere über:

a) Abnahme des Jahresberichtes der Präsidentin

b) Abnahme der Jahresrechnung, des Budgets und Déchargeerteilung an den Vorstand

c) Festsetzung des Mitgliederbeitrages

d) Wahl des Vorstandes und der Präsidentin im Zweijahresturnus

e) Wahl von zwei Rechnungsrevisorinnen im Zweijahresturnus

Art. 8

Bei Abstimmungen entscheidet mit Ausnahmen von Art. 11 und Art. 13 das einfache Mehr.

 

4. Vorstand

 

Art. 9

Der Vorstand besteht aus mindestens 5 und nicht mehr als 9 Mitgliedern und konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin selbst. Die Amtsperiode dauert zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 10

Zeichnungsberechtigt sind mit Einzelunterschrift die Präsidentin, die Aktuarin und ein weiteres Mitglied des Vorstandes.

 

5. Statutenrevision

 

Art. 11

Anträge auf Änderung der Statuten können durch den Vorstand oder schriftlich durch mindestens einen Fünftel aller Mitglieder gestellt werden. Für eine Statutenänderung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

6. Finanzen

 

Art. 12

Für die Verpflichtungen der Freisinnigen Frauen Bezirke Aarau und Lenzburg haftet nur das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

7. Auflösung

 

Art. 13

Die Auflösung der Freisinnigen Frauen Bezirke Aarau und Lenzburg kann nur an einer Generalversammlung beschlossen werden. Zur Auflösung bedarf es einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

 

8. Inkraftsetzung

 

Art. 14

Diese Statuten wurden an der Generalversammlung vom 10. November 2003 genehmigt und treten mit ihrer Annahme in Kraft.

Sie ersetzen diejenigen vom 20.11.1995.

 

Aarau, 10. November 2003

Die Präsidentin:

Sibylle Pfisterer

 

Die Aktuarin:

Angela Hardmeier

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